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   OVG Hamburg, 11.05.2022 - 3 Bs 293/21   

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OVG Hamburg, 11.05.2022 - 3 Bs 293/21 (https://dejure.org/2022,35102)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2022 - 3 Bs 293/21 (https://dejure.org/2022,35102)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 11. Mai 2022 - 3 Bs 293/21 (https://dejure.org/2022,35102)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    Art 12 Abs 1 GG, § 43 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 1 VwGO, Art 14 Abs 1 GG
    Eilrechtsschutz gegen eine lebensmittelrechtliche Allgemeinverfügung; Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis; Vorwegnahme der Hauptsache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis setzt voraus, dass das Feststellungsinteresse gerade gegenüber der beklagten Partei besteht. Ein derartiges Feststellungsinteresse kann in einem mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der durch Art. ...

  • rechtsportal.de

    Untersagung des Inverkehrbringens von Cannabidiol (CBD)-haltigen Lebensmitteln; Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Drittrechtsverhältnis; Ein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (34)

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 14 ME 116/22

    Allgemeinverfügung; Anordnungsgrund; Betäubungsmittel; Hanf; Lebensmittel;

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.05.2022 - 3 Bs 293/21
    Denn auch die bloße vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem jeweiligen Antragsteller die mit dem Klageverfahren verfolgte Rechtsposition und stellt ihn - ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte - vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989, 2 ER 301/89, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.4.2022, 14 ME 116/22, juris Rn. 13; OVG Münster, Beschl. v. 20.5.2021, 8 B 1967/20, NJW 2021, 2982, juris Rn. 5 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.1.2019, OVG 11 S 79.18, juris Rn. 6).

    (1) Ein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil kann dann gegeben sein, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des jeweiligen Antragstellers gefährdet ist und dies seine Grundrechte aus Art. 12, 14 GG berührt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.4.2022, 14 ME 116/22, juris Rn. 15; Beschl. v. 12.3.2012, 8 ME 159/11, juris Rn. 15; VGH München, Beschl. v. 16.6.2020, 14 CE 20.1131, juris Rn. 23; OVG Münster, Beschl. v. 11.4.2005, 13 B 1959/04, juris Rn. 41; VGH Kassel, Beschl. v. 8.11.1995, 14 TG 3375/95, MDR 1996, 361, juris Rn. 9 ff.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66c).

    Allein der etwaige Verlust wirtschaftlicher Vorteile für die Dauer des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt nicht die Vorwegnahme der Hauptsache (OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.4.2022, 14 ME 116/22, juris Rn. 18; Kuhla, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 60. Ed. Stand: 1.7.2021, § 123 VwGO Rn. 129).

  • BVerwG, 06.05.2015 - 6 C 11.14

    Klagebefugnis; Programmänderungsverlangen; Landesmedienanstalt;

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.05.2022 - 3 Bs 293/21
    Die objektiv berufsregelnde Tendenz der staatlichen Maßnahme kann sich jedoch aus deren spezifischem Bezug auf die berufliche Tätigkeit des Grundrechtsträgers ergeben (BVerwG, Urt. v. 6.5.2015, 6 C 11/14, BVerwGE 152, 122, juris Rn. 18 ff.).

    Ihnen kommt objektiv eine berufsregelnde Tendenz gegenüber der Antragstellerin zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.5.2015, 6 C 11/14, BVerwGE 152, 122, juris zur Drittanfechtung eines Programmänderungsverlangens durch den Produzenten und Zulieferer von Fernsehprogrammbeiträgen; OVG Münster, Beschl. v. 11.8.2020, 13 B 717/20, juris zur Antragsbefugnis eines Herstellers von Pflanzenschutzmitteln im Falle einer an eine Baumarktkette gerichteten Untersagungsverfügung des Inverkehrbringens seiner spezifischen Produkte).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.05.2022 - 3 Bs 293/21
    Dieses Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002, 1 BvR 558/91 und 1428/91, BVerfGE 105, 252, juris Rn. 41; Beschl. v. 14.3.2006, 1 BvR 2087/93 und 2111/03, BVerfGE 115, 205, juris Rn. 80).
  • VG Braunschweig, 16.03.2023 - 1 B 263/22

    ChemBiozidDV; Chemikalienrecht; Pflichten bei der Abgabe von Biozidprodukten

    Im Gegensatz zu Fallgestaltungen, bei denen Maßnahmen gegenüber einem Dritten zur Folge haben, dass Vertriebswege für Produkte bewusst und gewollt mit dem Ziel verschlossen werden, ein Inverkehrbringen zu unterbinden, und deshalb eine objektiv berufsregelnde Tendenz anzunehmen ist (vgl. etwa zu einer medienrechtlichen Verfügung, durch welche von einem Rundfunkveranstalter wegen des Inhalts der von dem klagenden Produzenten gelieferten Sendeformate eine Änderung des Programms verlangt wird: BVerwG, Urt. v. 6.5.2015 - 6 C 11/14 -, juris; zu einer lebensmittelrechtlichen Allgemeinverfügung, die ein Inverkehrbringen unterbindet: OVG Hamburg, Beschl. v. 11.5.2022 - 3 Bs 293/21 -, juris), richten sich die Abgabebeschränkungen im vorliegenden Fall nicht gezielt gegen die Produkte der Antragstellerinnen.

    Auch darin liegt eine - vorläufige - Vorwegnahme der Hauptsache im Rechtssinn (vgl. Nds OVG, Beschl. v. 12.03.2012 - 8 ME 159/11 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 15.02.2023 - 11 ME 385/22 -, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.05.2022 - 3 Bs 293/21 -, juris Rn. 48).

    Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen ( Nds. OVG, Beschl. v. 27.04.2022 - 14 ME 116/22 -, juris, Rn. 12; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.05.2022 - 3 Bs 293/21 -, juris Rn. 49).

  • VG Braunschweig, 15.11.2023 - 1 B 339/23

    Glyphosat; Pflanzenschutzrecht; Zulassung; Eilantrag Verlängerung der

    Ein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil kann dann gegeben sein, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des jeweiligen Antragstellers gefährdet ist und dies seine Grundrechte aus Art. 12, 14 GG berührt ( OVG Hamburg, Urt. v. 11.05.2022 - 3 Bs 293/21 -, juris Rn. 50 m. w. N.).
  • VG Braunschweig, 20.03.2024 - 2 B 105/24

    Anordnungsgrund; Existenzgefährdung; Vorwegnahme der Hauptsache; Ablehnung einer

    Allein der etwaige Verlust wirtschaftlicher Vorteile für die Dauer des Hauptsacheverfahrens rechtfertigt nicht die Vorwegnahme der Hauptsache ( Nds. OVG, Beschluss vom 24.08.2022 - 14 ME 288/22 -, juris, Leitsatz Nr. 1; Hamb. OVG, Beschluss vom 11.05.2022 - 3 Bs 293/21 -, juris Rn. 52).
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